Rechtsprechung
BGH, 23.10.1972 - II ZR 36/71 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Beweis für mündliches Parteivorbringen durch den Tatbestand eines Urteils - Umfang des Tatbestands eines Urteils - Umfang der Aufklärungspflicht eines Berufungsgerichts
- Institut für Transport- und Verkehrsrecht
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
Haager Regeln Art. IV § 2 m (inherent vice); HGB § 608
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1973, 80
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.11.1951 - IV ZR 10/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 23.10.1972 - II ZR 36/71
Auf eine Rüge der Revision kann aber nachgeprüft werden, ob das Berufungsgericht ein Vorbringen, das es entsprechend dem ausländischen Recht von seinem Standpunkt hätte halten müssen, unbeachtet gelassen hat (vgl. BGHZ 3, 342).
- BGH, 21.04.1983 - I ZB 2/83
Voraussetzungen eines erfolgreichen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen …
Da diese Form der Ausgangskontrolle den bisherigen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt (vgl. BGH VersR 1972, 646, 647; 1980, 554, 555; 1982, 653)und der vorgetragene Sachverhalt im übrigen, nämlich soweit es um die Art und Weise der Ablieferung des Schriftsatzes beim Amtsgericht Charlottenburg geht, völlig demjenigen gleicht, der Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs in VersR 1973, 80 war und dort (S. 82) als ausreichend für die Wiedereinsetzung erachtet worden ist, fehlt es an einem der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, sofern dessen Darstellung zutrifft.Zwar fällt auf, daß nicht nur die ursprünglich dem Berufungsgericht gegebene Darstellung des angeblichen Ablieferungsvorgangs weitestgehende Parallelen zu dem eines vom Bundesgerichtshof bereits einmal positiv beurteilten Falles (VersR 1973, 80, 82) aufweist, sondern daß auch die ergänzende, nunmehr erst den zusätzlichen Rechtsprechungsanforderungen genügende Sachverhaltsschilderung gegeben worden ist, nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach dessen eigenem Vortrag inzwischen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Organisationsaufgaben eines Rechtsanwalts gesichtet hatte.